Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anders lautenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

 

2. Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte 

2.1       Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

2.2       Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- oder Chemie-/ Umweltrechts sowie keine Embargos (und/oder sonstige Sanktionen) entgegenstehen.

2.3       An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen, mit den von ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

2.4        Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die

Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden.

2.5       Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

3. Leistungsbeschreibung; Lieferanten

3.1        Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch die Merkmale bestimmt, die im Technischen Datenblatt und Sicherheitsdatenblatt des Produktes ausdrücklich aufgeführt sind; andere oder sonstige Leistungsmerkmale der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine über diese ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung, z.B. für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, sonstige subjektive oder objektive Anforderungen oder Übereinstimmung mit Proben oder Mustern, wird nur übernommen, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.

Montage- und sonstige Anleitungen sowie über die in den Produktinformations- und Sicherheitsdatenblättern hinausgehende Vorgaben oder Empfehlungen zu Lagerung, Einbau, Tests, Betrieb oder Wartung (im folgenden „Anleitungen“) sind nur dann Bestandteil des Liefergegenstands und zu übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, diese Anleitungen auch erst mit der Lieferung zu übergeben, oder in Lieferdokumenten auf diese zu verweisen (z.B. durch Verweis auf entsprechende Webseiten). Der Kunde ist verpflichtet, die Anleitungen zu befolgen, sowie die einschlägigen Regelwerke, wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Branchenstandards zu beachten.

Die Gewährleistung und alle sich daraus ergebenden Rechte nach diesem Vertrag sind ausschließlich. Es bestehen keine weitergehenden Gewährleistungsrechte, weder explizit noch implizit, weder basierend auf Werbeaussagen, konkludentem Handeln noch Handelsbrauch. Soweit dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässig ist, werden hiermit alle weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, insbesondere solche, welche sich auf eine durchschnittlich subjektiv oder objektiv zu erwartende Beschaffenheit, Eignung für einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Art der Verwendung oder Freiheit von Rechten Dritter beziehen.

3.2       Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/ Einsatzzwecke entbinden den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Produktes zu testen.

3.3       Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantien oder verbindliche Zusagen, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1       Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurde. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.

4.2       Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.3       Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung.

4.4       Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich  ausgeschlossen.

4.5       Kommt der Kunde seinen Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, ist gegen ihn ein Exekutionsverfahren (Vollstreckungsverfahren) anhängig oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

4.6       Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen der in der für die betreffende Lieferung von uns erstellten, schriftlichen Auftragsbestätigung angeführte Incoterm in der jeweils gültigen Fassung.

 

5. Sicherheiten

5.1       Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind.

5.2       Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.

5.3       Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

5.4       Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5.5       Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 5.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, sind gegen ihn Exekutionsverfahren (Vollstreckungsverfahren) anhängig, befindet sich der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

5.6       Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken  versichern.

5.7       Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens in einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Besteller zu tragen.

5.8       Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

5.9       Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

 

6. Preise und Zahlung

6.1       Unsere Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer und frei Haus, soweit nicht anders vereinbart.

6.2       Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

6.3       Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.

6.4       Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

6.5       Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 352 UGB zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

6.6       Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.

6.7       Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

6.8       Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.9        Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte (§934 ABGB) anzufechten.

 

7. Ansprüche wegen Mängeln

7.1       Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

7.2       Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377 ff UGB ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert wurden.

7.3       Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe von Ziffer 8.

7.4       Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen.

7.5        Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen zurück zu gewähren.

7.6        Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.7        Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

7.8        Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.

7.9        Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann nur nach Maßgabe von Ziffer 8  verlangt werden.

7.10      Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Produkte beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern.

7.11       Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

 

8. Haftung

8.1       Wir haften für Schadensersatzansprüche nach den Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB bzw. § 349 UGB soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.2       Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten)  haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

8.3       Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Republik Österreich Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.

8.4        Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

8.5        Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.6        Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

9. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, Freistellung

9.1        Soweit im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung der anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere über Einfuhr, Transport, Lagerung, Ausfuhr, Weiterveräußerung, Verwendung und Handhabung der Ware) verantwortlich. Der Kunde muss sich selbst über geltende Registrierungs-, Informations- und/oder Meldepflichten informieren und die Einhaltung dieser Pflichten insbesondere bei Einfuhr, Transport, Lagerung, Ausfuhr, Weiterveräußerung, Verwendung und Handhabung der Ware sicherstellen. Der Kunde versichert, dass er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns stets die anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhält und uns bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung von allen Schäden freistellen wird.

9.2        Der Kunde verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:

  • Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EU-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen
  • Geschäfte mit Embargostaaten, die verboten sind
  • Geschäfte, für die die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere Ausfuhrgenehmigungen, nicht vorliegen
  • Geschäfte, die in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung erfolgen könnten und für die die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

9.3       Wir beschränken uns auf die außenwirtschaftsrechtlichen Angaben wie handelspolitischen Warenursprung nach dem Außenwirtschaftsrecht und der statistischen Warennummer in unseren Handelsrechnungen. Generell erstellen wir keine Langzeitlieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft.

Die Einfuhr einer Ware ist vom nichtpräferentiellen Ursprung abhängig. Ein derartiger Ursprungsnachweis führt grundsätzlich nicht zur Einräumung zollrechtlicher Vorteile.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

10.1        Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.

10.2       Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.

10.3       Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der Sitz der Deurowood Produktions GmbH und das dafür zuständige Gericht. . Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

10.4       Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitliche UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

10.5      Als Vertragssprachen gelten ausdrücklich Deutsch und Englisch, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

1.1     Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und Verträge (im Folgen­den „Bestellung“) von oder mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder sonstigen juristischen Personen (im Folgenden „Lieferanten“) über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen (im Folgenden „Lieferungen“) gelten ausschließ­lich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen ab­weichenden oder diese ergän­zenden Bedin­gungen unserer Lie­feranten widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie sind für uns nicht verbindlich und werden nicht in die von uns abgeschlossenen Verträge einbezogen. Unsere Einkaufsbe­dingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbezie­hung der Bedin­gungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehen­der oder ergänzender Ge­schäftsbe­dingun­gen des Liefe­ranten dessen Lieferung vor­behaltlos annehmen.

1.2     Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Liefe­ranten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3     Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Be­stim­mun­gen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirk­sam­keit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der betroffenen Bestimmung tritt die rechtlich zuläs­sige Re­gelung, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten wirt­schaft­lichen Zweck am nächsten kommt.

 

2. Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte 

2.1     Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns und sämtliche Bestel­lungen sind für uns nur dann ver­bind­lich, wenn sie schriftlich oder in Textform niedergelegt sind. Auch jede Ände­rung, Ergänzung oder Neben­abrede vor, bei oder nach Vertrags­schluss bedarf unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform. Auf dieses Former­fordernis kann nur schriftlich oder in Textform verzichtet wer­den.

2.2     Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach deren Zugang schriftlich oder in Textform an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird und wir diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zustimmen.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1     Die in der Bestellung genannten Preise sind Fest­preise. Die Preise beinhalten die Liefe­rung DAP sowie Verpackung, eine vom Lieferanten abzuschließende angemessene Transportversicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas an­deres verein­bart. Die ge­setzliche Um­satzsteuer ist darin nicht enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2020.

3.2     Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Kosten für die Bereitstellung der Werkzeuge.

3.3     Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn sie uns mit getrennter Post über­sandt werden. Jede Be­stellung ist gesondert zu fakturieren. Nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung sind auch Sammelrechnungen zulässig. In der Rech­nung ist die in unserer Bestel­lung ausgewiesene Bestell­num­mer, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikel­nummer deutlich her­vorgeho­ben anzuge­ben.

3.4     Rechnungen sind in EUR auszustellen, Zahlun­gen werden ausschließlich in EUR geleistet. Zu der jeweiligen Bankverbindung hat uns der Lieferant die korrekte IBAN und den entsprechenden BIC sowie seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitzuteilen.

3.5     Zahlungen erfolgen durch Über­wei­sung nach Ab­nahme der Lie­fe­rung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Über­gabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern dies vorher vereinbart wurde, ist auch eine Abrechnung im Gutschriftenanzeigeverfahren durch uns gemäß den anwendbaren Steuergesetzen möglich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug.

3.6     Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise dar­über zu verfügen.

3.7       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ste­hen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

4. Liefertermine und Lieferbedingungen

4.1     Fristeinhaltung ist wesentlicher Bestandteil der Vertragsbeziehung. Die in der Bestellung genannten oder anderweitig verein­barten Termine sind ver­bindlich und genau einzuhal­ten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeich­nen­den Ver­zögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraus­sicht­lichen Dauer unverzüglich schrift­lich zu be­nachrichti­gen.

4.2     Lieferungen sind sorgfältig und ordnungsgemäß transportverpackt umzusetzen. Dazu zählen neben der Verpackung auch die ordnungsgemäße Beschriftung, so dass alle Bestandteile der Lieferung zweifelsfrei erkennbar und zuordnenbar sind. Gefahrstoffe sind gemäß den gesetzlichen Anforderungen vollständig zu kennzeichnen.

4.3     Teillieferungen sind, wenn nicht zwingend notwendig, zu vermeiden und nur zulässig, wenn wir uns hiermit aus­drücklich schriftlich einverstanden erklärt haben. Vorzeitige Lieferungen sind ebenfalls nur mit schriftlicher Einverständniserklärung unserseits zulässig. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.

4.4     Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Europäischen Norm oder ein gleich­wertiges interna­tional anerkanntes Prüfzeugnis beizu­fügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen, insbesondere solchen, die einen Musterstatus haben, ist eine komplette Erstmusterdokumentation beizu­fügen.

4.5     Anlieferungen sind nur zu den in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Zeiten möglich. Alle Personen in Fahrzeugen sind bei Einfahrt in unser Werk anzumelden. Das Mitführen von Kindern oder Tieren in unserem Werk ist grundsätzlich untersagt. Am Be- und Entladeort ist das Tragen von Sicherheitsschuhen Pflicht. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

4.6     Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Bestellwertes des verzögerten Teils der Lieferungen, zu verlan­gen; dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehen­den Scha­dens bleibt vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vor­behalt der Ver­trags­strafe spätestens bei Zahlung der Rech­nung zu erklä­ren, die nach Eingang der verspä­teten Liefe­rung erfolgt.

4.7     Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Ab­nahme oder Verwendung der Liefe­rung in unserem Betrieb oder bei unserem Kun­den unmög­lich machen oder wesentlich er­schweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs ange­messen auf. Der Begriff höhere Gewalt definiert sich ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen des auf die Lieferung anwendbaren Rechts. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unse­rer Wahl auch berech­tigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück­zutre­ten.

 

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb

5.1     Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

5.2    Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Liefe­ranten DAP an der von uns angegebe­nen Anschrift anzu­liefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver­schlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entge­gen­nahme durch uns oder in unserem Auftrag am verein­barten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem wel­cher Zeit­punkt später liegt, auf uns über.

5.3     Mit Gefahrübergang erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

5.4      Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen erfolgt der Gefahrenübergang erst nach deren Endabnahme am Erfüllungsort.

 

6. Haftung für Mängel und sonstige Haftung

6.1      Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere unmittelbar nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung, die in der Regel mindestens fünf (5) Arbeitstage beträgt, anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 UGB).

6.2     Sofern in dieser Ziffer 6 nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach be­schränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

6.3     Das Recht, die Art des primären Gewährleistungsbehelfs (Nacherfüllung) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art des primären Gewährleistungsbehelfs verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

6.4     Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.

6.5     Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht etwas anderes verein­bart ist oder die gesetzlichen Bestim­mungen län­gere Fristen vorsehen, 24 Monate nach Verkauf des Endproduktes an den Verbraucher, längstens jedoch 30 Monate nach Lieferung an uns. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 30 Monate ab schriftlicher Endabnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

6.6      Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln, einschließlich Freistellungsansprüchen nach Satz 1, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

6.7     Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den übli­chen Umfang übersteigende Eingangskontrolle not­wendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

 

7. Produkthaftung

7.1     Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden schad- und klaglos, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In die­sem Rahmen ist der Lieferant auch verpflich­tet, uns sämtliche Aufwen­dungen gemäß den gesetzlichen Regelungen über Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, die uns aus oder im Zusammen­hang mit einer von uns durch­geführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen ent­stehen.

7.2     Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung (einschließlich erweiterte Produkthaftpflicht­- und Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungs­summe von jeweils mindestens EUR 3.000.000 (drei Millionen Euro) pauschal pro Personen-, Sach-, Produkt- oder Vermögensschaden zu unterhalten; unsere An­sprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme be­schränkt.

 

8. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

8.1      An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.

8.2      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis der objektiven Werte der Waren.

8.3      Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werk­zeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen und sichtbar getrennt zu lagern.

8.4      Der Lieferant ist verpflichtet, Werk­zeuge für uns kostenlos und sichtbar getrennt zu verwahren, ausrei­chend zu versichern und uns den Ver­sicherungs­schutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine derartige Einwilligung hinsichtlich der Fertigung von Teilen aufgrund von Bestellungen anderer zur Freudenberg-Gruppe gehörender Gesellschaften wird hiermit erteilt.

8.5      Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu war­ten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns heraus­zugeben, ohne dass ihm ein Zurück­behaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werk­zeuge müssen diese in einem der bisherigen Nut­zung entsprechenden einwandfreien technischen und opti­schen Zustand sein. Kosten der Instand­setzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung verschrotten.

 

9. Beachtung von Schutzrechten und Vorschriften
(inkl. Bedingungen zu Social Responsibility, Supply Chain, Compliance, Sustainability)

9.1      Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder be­hörd­li­che Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt.

9.2      Wir erwarten die Einhaltung anerkannter Standards Verantwortlicher Unternehmerischer Tätigkeit und Compliance durch den Lieferanten in seiner eigenen Geschäftstätigkeit und bei seinen Vorlieferanten.

            Der Lieferant hat unseren Code of Conduct (Code of Conduct der Freudenberg-Gruppe verfügbar auf der Freudenberg-Webseite) zur Kenntnis genommen und sichert eine Einhaltung mindestens gleichwertiger interner Standards zu.

            Wir erwarten insbesondere die Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights), der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und des UN Global Compact durch den Lieferanten sowie durch alle Teile der Lieferkette. Der Lieferant wird durch vertragliche und organisatorische Vorkehrungen Sorge dafür tragen, dass entsprechende Verpflichtungen an seine Vorlieferanten und von diesen entlang der Lieferkette weitergegeben und auch eingehalten werden. Auf Aufforderung wird der Lieferant dies in geeigneter Weise nachweisen und gibt uns das Recht, dies durch geeignete Audits zu überprüfen.

           Weiters versichert der Lieferant, ein Compliance Management System zu unterhalten, das die international akzeptierten Compliance Standards durchsetzt und seine Compliance Maßnahmen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen und nachhaltig sind. Er verpflichtet sich dabei, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und angemessen sind, um Rechtsverstöße seines Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Sub-Unternehmer, Berater oder sonstige von ihm beauftragten Dritten gegen Vorschriften der Rechte und Regelungen zu Bestechung, Korruption, Geldwäsche, Kartell, Wettbewerb, Zoll- und Außenwirtschaft, Mitarbeiter, Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu vermeiden. Zudem gewährleistet er Nachhaltigkeit im Bereich Umwelt (Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen, Einsatz recyclingfähiger oder Mehrweg-Verpackungsmaterialien, Energie- und Wassereinsatz, Luftemission, Abfall und Umgang mit gefährlichen Stoffen) und Gesundheit. Der Umweltstandard ISO 14001 ist einzuhalten.

          Sollte ein Verstoß gegen die Standards in unserem Code of Conduct, die oben genannten internationalen Standards oder Compliance-Regeln unter Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters, Sub-Unternehmers oder Beraters des Lieferanten oder sonstige von Lieferanten beauftragten Dritten festgestellt werden, können wir den Lieferanten von künftigen Geschäften ausschließen.

9.3     Der Lieferant erkennt an, dass wir als Hersteller von Chemikalien, Chemikalien-Mischungen sowie Artikeln ein sogenannter Hersteller („Manufacturer“), nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) sowie Importeur im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) sind und gewährleistet, dass er alle EU-REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere: (a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich geforderten Maße zu registrieren oder zuzulassen, (b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von EU-REACH dokumentieren, (c) sicher zu stellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlossen Verpackungsmaterial), oder in Labor, Produktion etc., welche wir oder unsere Kunden gegenüber dem Lieferanten angegeben oder gemeldet haben, durch die entsprechende Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist, (d) uns umgehend darüber zu informieren, ob eine Zubereitung oder ein Stoff nicht registriert worden ist bzw. innerhalb einer entsprechenden Frist nicht registriert bzw. zugelassen werden kann, (e) keine Waren jeder Art zu verkaufen oder zu liefern, welche nach REACH verbotene Stoffe enthält und (f) uns im Falle von enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) sofort informiert ((a) bis (f) zusammen die „EU REACH-Konformität“).

           Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die EU REACH-Konformität grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffes, der Zubereitung oder sonstiger Waren oder Artikel führen und wird uns von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden (zusammen „Ansprüchen“) freistellen, die durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten EU REACH-Konformität verursacht worden sind, und uns bei der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen.

9.4      Der Lieferant verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMD System-Daten, EU-REACH-, GHS- und sonstige international relevante export- und chemikalienrechtliche Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant erkennt an, dass wir das Produkt des Lieferanten in chemischen Formulierungen verwenden, die einer besonderen chemikalienrechtlichen Anwendung unterliegen. Im Falle von Export ins Ausland kann dies die Registrierung von Stoffen und/oder Produkten bedeuten mit Offenlegung der relevanten Daten – ggf. gegenüber einem externen Dritten. Im Falle zusätzlicher Registrierungen (wie etwa Trinkwasser-, Lebensmittel, Bioprodukte) leistet der Lieferanten seine volle Unterstützung bei der Erlangung dieser Registrierungen unter Offenlegung der relevanten Daten – ggf. gegenüber einem externen Dritten. Weiterhin wird vom Lieferanten – soweit für die Lieferung relevant – ein EU-Sicherheitsdatenblatt elektronisch und mindestens in englischer Sprache zur Verfügung gestellt, welches der aktuellen EU-Gesetzgebung entspricht. Bei Änderungen der Zusammensetzung und oder Änderungen der Gesetzgebung schickt der Lieferant unaufgefordert ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zu.

9.5     Der Lieferant ist verpflichtet, einen sogenannten Ursprungsnachweis der Ware zu führen, d.h. der Lieferant muss uns sowohl die benötigten Erklärungen über den handels- und präferenzrechtlichen Ursprung der Ware rechtzeitig zuleiten als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzeigen. Gegebenenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Ursprung der Ware mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er –verschuldensunabhängig – für alle daraus entstehenden Schäden und kommerziellen Nachteile.

           Der Lieferant hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Lieferant einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet sind, diese Genehmigungen zu beantragen. Sollten die genannten Genehmigungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Auftragsannahme nicht vorliegen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

           Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch mit der Auftragsannahme alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigen.

9.6      Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen, die unter die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige EU-Maschinenrichtlinie fallen, hat der Lieferant eine Risikobeurteilung nach den vorgegebenen Normen und gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen EU-Maschinenrichtlinie kostenfrei mitzuliefern.

9.7     Der Lieferant garantiert, dass er die zu erbringende Leistung selbst erbringt und dass er Sub- oder Nachunternehmer (nachfolgend „Nachunternehmerkette“ genannt) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen wird.

           Der Lieferant garantiert ebenso, dass er selbst und alle von ihm zulässigerweise eingeschalteten Unternehmer der Nachunternehmerkette, sowie etwaige durch diese beauftragte Verleiher/Arbeitskräfteüberlasser, den eingesetzten Arbeitskräften den/das jeweils gültige/-n Mindestlohn/-gehalt nach den gesetzlichen Vorschriften zahlen. Zudem bestätigt der Lieferant, dass sein Unternehmen und die von ihm eingesetzten Unternehmen der Nachunternehmerkette nicht – insb. nach § 78 Abs 1 Z 5 (Bundesvergabegesetz) BVergG – von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.

           Wir sind bereits im Rahmen der Prüfung des Angebots des Lieferanten berechtigt, ohne konkreten Anlass stichprobenartig die Vorlage aktueller Lohnabrechnungen für die vom Lieferanten und der Nachunternehmerkette eingesetzten Arbeitskräfte in anonymisierter Form (Lohn- und Gehaltslisten) zu verlangen. Der Lieferant kann den Nachweis der Einhaltung der kollektivvertraglichen oder sonst gesetzlich bestimmten Mindestentgelte bei sich selbst und entlang der Nachunternehmerkette auf Anfrage auch durch unverzügliche Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines geeigneten objektiven Gutachters (beispielsweise eines Wirtschaftsprüfers) uns gegenüber erbringen.

           Sollten wir durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten oder der Nachunternehmerkette aufgrund eines tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruchs nach Maßgabe der kollektivvertraglichen oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns für jeden Fall der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,– zu zahlen. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet und ist pro Auftrag der Höhe nach auf höchstens 10 % des jeweiligen Auftragswertes und insgesamt pro Kalenderjahr auf maximal EUR 25.000,– begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, sofern den Lieferanten kein Verschulden trifft und er sich Nachweise hat vorlegen lassen, wofür er die Beweislast trägt.

           Der Lieferant ist verpflichtet, uns hinsichtlich jeglicher Ansprüche, welche Dritte im Zusammenhang mit den Verstößen gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und/oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen gegen uns geltend machen, auf erstes Anfordern schad- und klaglos zu halten und etwaige Strafen, einschließlich Verfahrenskosten zu ersetzen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir und/oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in diesem Einzelfall nachweislich selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Regelung des LSD-BG verletzt haben.

9.8     Der Lieferant stellt uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Organe und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Auslagen frei, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Ziffer 9 entstehen, sofern die Verletzung nicht von uns oder einem von uns beauftragten Dritten zu vertreten ist.

           Der Lieferant ist zudem verpflichtet, uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Organe und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten, die Dritte aus Anlass oder in Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung oder deren Benutzung gegen uns richten. Ziffer 6.6 Satz 2 findet Anwendung.

           Die Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten er­streckt sich auch auf sämtliche Aufwen­dungen, die uns aus oder im Zu­sammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Drit­ten entstehen.

 

10. Qualitätsmanagement

10.1   Lieferanten, insbesondere die von Lieferungen, die in unsere Endprodukte eingehen (in erster Linie chemische Produkte und Verpackungen), sowie mit deren Herstellung unmittelbar verbunden sind, verpflichten sich, während der gesamten Geschäftsbeziehung ein, ihrer Betriebsgröße und dem Betriebszweck entsprechendes und zumutbares, Qualitätsmanagementsystem aufrechtzuerhalten, das den Anforderungen der einschlägigen Normen (u.a. Norm DIN EN ISO 9001) entspricht; dieses in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, so dass eine einwandfreie Qualität sämtlicher Lieferungen an uns sichergestellt ist. Wir haben das Recht, das Qualitätsmanagement-System des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in diejenigen Prozesse gewähren, die für unsere Zusammenarbeit wesentlich sind, sowie Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte, sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeich­nungen und Unterlagen, gewähren.

 

11. Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz

11.1   Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Auf­zeich­nungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Knowhow sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließ­lich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.

11.2   Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszügen und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

11.3     Die Offenbarung vertraulicher Informationen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Knowhow oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

11.4      Der Lieferant hat die zwingenden Verpflichtungen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere der europäischen Datenschutzgrundverordnung) einzuhalten. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte oder ins Ausland bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Soweit nötig, wird der Lieferant eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach unserem Muster abschließen.

11.5       Wir erheben, speichern und nutzen personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Datenschutzhinweise finden Sie auf unserer Webseite.

 

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1   Der Vertrag und alle Ansprüche in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Waren unterliegen den Gesetzen des Landes (und des Bundesstaates/der Provinz, falls zutreffend) in dem unser Standort liegt, der durch unsere im anwendbaren Vertrag festgelegte Adresse angegeben ist (im Folgenden der „Relevante Standort“). Die nach diesem Recht anwendbaren Regelungen des Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. Die Anwendung des Einheit­lichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

12.2   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist der Relevante Standort. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch nach un­serer Wahl berechtigt, den Liefe­ranten auch an jedem an­deren allge­meinen oder besonde­ren Gerichtsstand zu ver­klagen.

12.3   Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Repu­blik Österreich, so sind wir nach unserer Wahl außer­dem be­rechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung des für den relevanten Standort zuständigen Schiedsgericht durch dieses endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Lieferanten werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Lieferant Englisch als Verfahrenssprache verlangt.